Satzung des bundesweiten Bildungsvereins
„Zentrum Eltern helfen Eltern“ ZEhE- ehemals REB Förderverein des
Regionalen Eltern Beirates - Region Trier!
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Zentrum Eltern helfen Eltern“ kurz „ZEhE“.
Nach Umänderung erfolgt umgehend die Eintragung in das Vereinsregister.
Der Verein hat seinen Sitz in Temmels. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks und Berufsbildung, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke Dies einer guten und sicheren Bildung im gesamten Bundesgebiet.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung individueller und kreativer Bildung im gesamten Bundesgebiet - insbesondere - durch die Unterstützung der Schulelternbeiräte, der Regionalen Eltern Beiräte (REBs) und des Landeselternbeirates (LEB RLP) sowie nicht näher bezeichneter anderer Elternvertretungen im gesamten Bundesgebiet,
- Beratungs-, Bildungs-, Fortbildungs-, Erziehungsberatungsarbeit und Informationspflicht aller Eltern
- die Pflege der Verbindung, der Zusammenarbeit sowie dem Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Regionalelternbeiräten in Rheinland-Pfalz einschließlich des Landeselternbeirates sowie die Zusammenarbeit, der Erfahrungsaustausch, die Beratung mit Vereinen, Schulen, Schulelternvertretern, Eltern und Institutionen im gesamten Bundesgebiet.
- die Förderung außerunterrichtlicher schulischer Aktivitäten,
- Hilfe bei der Planung und Durchführung von schulischen Veranstaltungen der Elternschaft, soweit diese dem Satzungszweck entsprechen,
- die Gründung und Pflege von Partnerschaften in und um den schulischen Bereich,
- Bildung von Netzwerken und Bildungspartnerschaften,
- die Planung, Durchführung und Finanzierung von eigenen Weiterbildungs-Veranstaltungen für Elternvertreter, Eltern und Lehrkräfte, Beistandsleistung für Eltern und Elternvertretungen in schulischen Angelegenheiten, außer bei Rechtsstreitigkeiten vor Gericht
- die Planung und Finanzierung einer medialen Plattform zur unabhängigen Elterninformation,
- die Unterstützung der Regionalelternbeiräte und regionaler Elternvertretungen in deren Arbeit, die dem Satzungszweck entsprechen, sowie in beratender Funktion,
- Beratung von Vereinsmitgliedern in schulischen Angelegenheiten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Insbesondere darf den Mitgliedern des Vereins keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gewährt werden.
Es besteht ein Anspruch auf Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder und für beauftragte Personen, wie Fahrtkosten, Büromaterialien etc.
§ 3 Vereinsämter
1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal bestellt werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Mitglieder
Mitglieder können werden:
- alle an der Bildung interessierte Personen,
- Firmen und Institutionen, die schulische Elternarbeit unterstützen und fördern,
- sowie alle übrigen an der Arbeit des bundesweiten Bildungsvereins Interessierte,
- andere Elternvertretungen aus dem gesamten Bundesgebiet,
- interessierte natürliche und juristische Personen.
- Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zielsetzungen des Vereins unterstützt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform zu stellen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind berechtigt, die etwaigen Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen, soweit dies mit dem Zweck und den Modalitäten der jeweiligen Veranstaltung vereinbar ist. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 6 Beitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann diese Festsetzung ändern.
Im Übrigen finanziert sich der Verein aus Spenden und Zuwendungen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Austritt, durch Ausschluss.
Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres.
Die Austrittserklärung ist mit einer Frist von einem Monat abzugeben.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es länger als 6 Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins erheblich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach Anhörung des Betroffenen. Der Betroffene kann hiergegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
§ 8 Vereinsorgane Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart und seinem Stellvertreter,
- 6-8 Beisitzern,
- dem Pressesprecher.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied berufen.
Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden – mit Stimmrecht - ernennen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Erstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr – sofern notwendig, Erstellung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes, Beschlussfassung im Rahmen der Aufgaben und Zwecke des Vereins gemäß § 2 der Satzung. Zu den Sitzungen ist in Textform mit Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Beachtung
einer Mindestfrist von 14 Tagen durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuladen.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ein Beschluss kann auch in Textform, fernmündlich oder in Videokonferenz gefasst werden.
§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Sie wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform an alle Mitglieder einberufen. Die Mitgliederversammlung sollte in der Regel in Präsenz stattfinden, sollte diese nicht möglich sein, kann der Vorsitzende zu einer Videokonferenz einladen.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Genehmigung der Jahresrechnung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Neuwahl des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen,
e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 13),
f) die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% oder mindestens 7 der aktiven Mitglieder erschienen sind. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 50 % der aktiven Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 1 Woche vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand in Textform mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Auf Verlangen mindestens eines Zehntels aller Mitglieder in Textform muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine eine Mitgliederversammlung einberufen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 15 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V.“, Berlin der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat – vorrangig zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins (§ 2). Sollte eine Auskehrung des Vereinsvermögens an einen gemeinnützigen Verein nicht möglich sein oder dort Zweifel über die steuerbegünstigte Verwendung bestehen, ist vor der endgültigen Verteilung des Vereinsvermögens die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 12 beschlossen werden.
2. Für den Fall der Auflösung des Vereins wird der Vorstand im Sinne des § 26 BGB zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit
erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB) sowie aus dieser Satzung.
§ 17 Inkrafttreten der geänderten Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 31.08.2016 beschlossen und am 23.11.2022 neu gefasst.
Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Amtsgerichts Wittlich bzw. des Finanzamts Trier notwendig sein, wird der Vorstand iSd. § 26 BGB ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendigen Änderungen der Satzung zu beschließen.